Denn beim Ausdruck "Dichtmasse" handle es sich um eine nicht-limitierende Zweckbestimmung (Gutachten S. 6f. Ziff. 6). In Bezug auf die erfinderische Tätigkeit von CH 1111 führt der Experte aus, die Erfindung sei nicht so definiert, dass sie vom Stand der Technik abgegrenzt werden könne. Wie einlässlich in Ziff. 2 des Gutachtens ausgeführt worden sei, seien gemäss Beschreibung von CH 1111 die jeweiligen Additive dem Fachmann bekannt. Ebenso könnten vom Fachmann die Eigenschaften der "Dichtmasse" im Rahmen fachüblicher Versuche eingestellt werden. Eine Tätigkeit, welche der Fachmann mit seinem Fachwissen ausführen kann, ohne erfinderisch tätig zu werden, werde als naheliegend beurteilt.