Der Experte hat neben der genügenden Offenbarung die Neuheit gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 PatG sowie die erfinderische Tätigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG von CH 1111 geprüft. In Bezug auf die Neuheit hält der Experte fest, die in CH 1111 beanspruchte Erfindung könne infolge der ungenügenden Erfindungsdefinition nicht als neu gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt werden.