7.3 Mitte), und prüft dann, ob die Erfindung in CH 1111 ausreichend offenbart ist. Er hält fest, dass sowohl im allgemeinen Teil der Beschreibung als auch im einzigen Beispiel von CH 1111 keine spezifisch definierte Dichtmasse beschrieben werde, die für einen Vergleichsversuch verwendet werden könnte. Der Fachmann sei ausgehend von der Beschreibung und mit Hilfe seines Fachwissens nicht in der Lage, die patentgemässen Vinylpolymer- Dispersionen bereit zu stellen. Der Experte führt weiter aus (Gutachten S. 8 ff.