a) aa) Im Gutachten vom 28. September 2007 (insbes. in Ziff. 7 S. 8 ff.) begründet der Experte F. einlässlich, weshalb in CH 1111 die Erfindung nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann diese wiederholbar ausführen kann. In der Schlussfolgerung nimmt er gleichsam als Arbeitshypothese an, dass der Gegenstand von CH 1111 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Gutachten S. 12 Ziff. 7.3 Mitte), und prüft dann, ob die Erfindung in CH 1111 ausreichend offenbart ist.