3. Die Beklagten hielten an Schranken fest, die Nichtigkeit der Streitpatente stehe aufgrund des Gutachtens von F. und des Entscheids des Deutschen Bundespatentgerichts, welches die fehlende Neuheit festgestellt habe, fest. Nachdem kein neues Gutachten eingeholt werden konnte, sind in erster Linie die bereits bestehenden Feststellungen des Experten F. bzw. eines ausländischen Fachgerichts zu berücksichtigen.