gemäss Art. 275 Abs. 2 ZPO. Nachdem der Beweiskostenvorschuss von den Klägerinnen nicht bezahlt worden ist, wird das für die Frage der Rechtsbeständigkeit der Streitpatente angeordnete Gutachten nicht eingeholt. Es ist ohne das Gutachten aufgrund der Akten ein Sachurteil zu fällen, auch wenn dieses nicht der wahren Sachlage, die allenfalls im Rahmen der Expertise hätte festgestellt werden können, entspricht (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2c zu Art. 275 ZPO).