Nach der Zustellung des Beweisbeschlusses erklärten die Klägerinnen mit Schreiben vom 19. Juni 2009, sie würden der Aufforderung des Gerichts zur Leistung eines Beweiskostenvorschusses in Kenntnis der möglichen Folgen dieses Verhaltens nicht nachkommen. Aufgrund dieser Erklärung erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte