Obwohl die Beklagten widerklageweise die Nichtigkeit von CH 1111 gelten machen, rechtfertigt es sich vorliegend angesichts des erheblichen Anscheins der fehlenden Rechtsbeständigkeit von CH 1111, die Klägerinnen auch in Bezug auf diese Frage zur Leistung eines Vorschusses verpflichten. Zu berücksichtigen ist ferner - wie nachfolgend auszuführen ist - der Umstand, dass die Streitpatente, abgesehen von einem minimalen Unterschied bei der Offenbarung, praktisch identisch sind.