Damit besteht ein erhöhter Anschein in Bezug das in erster Linie auf genügende Offenbarung sowie ferner auch auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüfte Schweizer Patent (Heinrich, PatG/EPÜ, N 59.02), dass dieses nicht rechtsbeständig ist. Obwohl die Beklagten widerklageweise die Nichtigkeit von CH 1111 gelten machen, rechtfertigt es sich vorliegend angesichts des erheblichen Anscheins der fehlenden Rechtsbeständigkeit von CH 1111, die Klägerinnen auch in Bezug auf diese Frage zur Leistung eines Vorschusses verpflichten.