Vorliegend machen die Klägerinnen eine Patentverletzung gestützt auf den schweizerischen Teil von EP 4444 durch die Beklagten geltend. Sie haben somit die Rechtsbeständigkeit von EP 4444 und die erfolgte Verletzung nachzuweisen und sind damit diesbezüglich vorschusspflichtig. In Bezug auf CH 1111 besteht ein im Massnahmeverfahren eingeholtes Gutachten, welches dessen Rechtsbeständigkeit verneint. Damit besteht ein erhöhter Anschein in Bezug das in erster Linie auf genügende Offenbarung sowie ferner auch auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüfte Schweizer Patent (Heinrich, PatG/EPÜ, N 59.02), dass dieses nicht rechtsbeständig ist.