Will die Gegenpartei den Gegenbeweis führen, liegt die Beweisführungslast bei ihr, auch wenn die Hauptpartei (im objektiven Sinn) beweisbelastet ist. Beantragt eine Partei eine Oberexpertise oder die Beantwortung von Ergänzungsfragen, um den Gegenbeweis zu führen, so trifft diejenige Partei die Beweisführungslast und damit die Vorschusspflicht, die den entsprechenden Antrag gestellt hat (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 7b zu Art. 99, N 4b zu Art. 274 ZPO; Frank/ Sträuli/Messmer, N 2 zu § 83 ZPO/ZH).