2. In Ziff. 3 des Beweisbeschlusses vom 8. Juni 2009 wurden die Klägerinnen aufgefordert, einen Beweiskostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu bezahlen (Art. 99 i.V.m. Art. 274 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rahmen des Beweisbeschlusses äussert sich die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte