Nachdem F. bereits über erhebliche Kenntnisse betreffend das Massnahmeverfahren und CH 1111 verfügt, erschien es insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, für die Frage der Rechtsbeständigkeit von EP 4444 und CH 1111 F. zum Experten zu bestimmen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass es dem Experten durchaus möglich ist, sich insbesondere durch Konsultation von Fachliteratur das notwendige zusätzliche Fachwissen, insbesondere auf dem Gebiet der Polymerchemie, zu erarbeiten.