c) Insgesamt kann weder angenommen werden, dass F. befangen ist, noch liegen Hinweise vor, dass er nicht über hinreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung der Rechtsbeständigkeit von CH 1111 verfügt. Nachdem F. bereits über erhebliche Kenntnisse betreffend das Massnahmeverfahren und CH 1111 verfügt, erschien es insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, für die Frage der Rechtsbeständigkeit von EP 4444 und CH 1111 F. zum Experten zu bestimmen.