werden. Die Klägerinnen haben in keiner Weise substantiiert dargelegt, in welcher Weise das Wissen eines Spezialisten auf dem Gebiet der Polymerchemie vorliegend von entscheidender Bedeutung hätte sein sollen. Im rechtkräftigen Entscheid vom 23. Juni 2008 wurden Ausführungen zu den Einwänden der Klägerin 1 in Bezug auf die Schlussfolgerungen und deren Begründung gemacht, und es wurde unter anderem festgehalten, dass der Experte sehr wohl imstande sei, sich differenziert zu Fragen der Polymerchemie zu äussern (Entscheid S. 19 ff. E. 4).