In keiner Weise begründet und belegt ist die Behauptung der Klägerinnen an Schranken, gerade für die Beurteilung der Offenbarung sei das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns in besonderem Masse von Bedeutung; im Gutachten von F., auf das im Entscheid vom 23. Juni 2008 abgestellt worden war, ging der Experte davon aus, dass "nicht ersichtlich [sei], wo in CH 1111 eine spezifisch nacharbeitbare Zusammensetzung beschrieben ist" (Gutachten S. 7). Lag aber keine und nicht nur eine ungenügende entsprechende Beschreibung vor - CH 1111 nennt keine chemischen Zusammensetzungen -, konnte dies vom Experten, auch wenn er nicht Spezialist auf dem Gebiet der Polymerchemie ist, schlüssig festgestellt