beantwortenden Fragen ein Spezialist auf dem Gebiet der Polymerchemie beizuziehen war. Ein solcher Beizug erübrigte sich, nachdem der Experte F. u.a. zum Schluss kam, unter Annahme der Arbeitshypothese von erfüllter Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sei in CH 1111 die Erfindung nicht so dargelegt, dass der Fachmann diese wiederholbar ausführen könne. In keiner Weise begründet und belegt ist die Behauptung der Klägerinnen an Schranken, gerade für die Beurteilung der Offenbarung sei das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns in besonderem Masse von Bedeutung;