Wie im Entscheid festgehalten wurde, erfolgte seitens des Experten F. im Laufe der Ausarbeitung des Gutachtens keine entsprechende Mitteilung, weshalb der Schluss gezogen wurde, dass sich der Experte nach erfolgter Durchsicht der Akten imstande gesehen hatte, den Sachverhalt ohne Beizug eines Praktikers zu beurteilen (Entscheid S. 20 E. II.4a). Der Experte war als Chemiker imstande, eine Expertise auf dem Gebiet der Polymerchemie zu erstatten, insbesondere weil er in erster Linie die Frage der hinreichenden Offenbarung prüfte. Diese wiederum hätte nicht von einem Spezialisten auf dem Gebiet der Polymerchemie ohne das Wissen und die Erfahrung eines Patentanwalts beantwortet werden können.