Gleichzeitig hielt er fest, fachlich imstande zu sein, das Kurzgutachten zu erstatten. F. sollte, wie erwähnt, dem Gericht mitteilen, ob ein weiterer Experte für die Ausarbeitung des Gutachtens beizuziehen sei (Entscheid S. 7 E. I.8 und S. 20 E. II.4a). Wie im Entscheid festgehalten wurde, erfolgte seitens des Experten F. im Laufe der Ausarbeitung des Gutachtens keine entsprechende Mitteilung, weshalb der Schluss gezogen wurde, dass sich der Experte nach erfolgter Durchsicht der Akten imstande gesehen hatte, den Sachverhalt ohne Beizug eines Praktikers zu beurteilen (Entscheid S. 20 E. II.4a).