Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin 1 nach Vorliegen des Gutachtens von F. keine Ergänzungsfragen gestellt, und der Entscheid vom 23. Juni 2008 (HG.2005.124-HGP) ist rechtskräftig. Sie hat auch nicht hinreichend substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen das Gutachten fachlich ungenügend sei. Sie ist deshalb nicht mit Rügen zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte