bb) Die Klägerinnen wiesen darauf hin, dass die Klägerin 1 im Massnahmeverfahren die Beauftragung eines Doppelteams von Experten beantragt habe. Der Experte F. verfüge als Chemiker nicht über die spezialisierte Erfahrung des Durchschnittsfachmanns auf dem Gebiet der Polymerchemie oder der Dichtmassen und Klebstoffe. Dies sei umso schwerwiegender, als er in seinem Gutachten die ungenügende Offenbarung der Erfindung behaupte, wo das Wissen des Durchschnittsfachmanns von besonderer Bedeutung sei.