Das soeben Ausgeführte gilt auch in Bezug auf das Verhalten der Parteien nach Erstattung des Gutachtens. So ist es für einen Experten - wie auch für das Gericht - zu erwarten, dass sich die Parteien, insbesondere diejenige, deren Standpunkt vom Experten nicht geteilt wurde, kritisch über das Gutachten äussert. Die Klägerin 1 hat ihre im Schreiben vom 12. Oktober 2007 (HG.2005.124-HGP/Ger. act. 106) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte