und in der Eingabe vom 3. April 2006 hielt sie wörtlich fest, sie wolle "sich aber gegenüber dem Vorschlag des Gerichts, Herrn Patentanwalt F. als Patentexperten zu bestellen, nicht verschliessen, sofern - wie von den Gesuchsgegnerinnen in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2006, S. 25, beantragt - vorab das Fachwissen von Herrn F. auf dem Gebiet der Polymerchemie und der Dichtmassen und Klebstoffe geklärt wird" (HG.2005.124-HGP/Ger.act. 42). Diesen Einwand berücksichtigte der Handelsgerichtspräsident - wie erwähnt - mit der Möglichkeit des Beizugs eines weiteren Experten mit den entsprechenden Spezialkenntnissen.