Im Schreiben vom 2. Februar 2006 äusserte die Klägerin 1 Bedenken gegenüber F in fachlicher Hinsicht, da er aufgrund seines Studiums der organischen und anorganischen Chemie soweit ersichtlich keine praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Polymerchemie habe (HG.2005.124-HGP/Ger.act. 17). Der Experte F. hielt in der Folge selber fest, es bestehe in der Tat die Problematik, dass er als Patentanwalt nicht über die spezialisierte Erfahrung eines in diesem Gebiet tätigen Praktikers/Durchschnittsfachmanns verfüge. F. wurde entsprechend angewiesen, nach Durchsicht der Akten dem Gericht mitzuteilen, ob ein aussenstehender Experte