GVP 1999 Nr. 53). Eine Befangenheit für den Hauptprozess ist auch dann zu verneinen, wenn ein erstinstanzlicher Gerichtspräsident ein Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hatte, welcher Entscheid in der Folge vom Obergericht aufgehoben wurde; zur Annahme der Befangenheit des betreffenden Richters müssen weitere Gründe hinzutreten (BGE 131 I 113).