Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht, 3 Rz. 39). Ein Richter, der eine vorsorgliche Massnahme erlassen hat, bzw. ein Sachverständiger, der im Massnahmeverfahren ein Gutachten verfasst hat, muss grundsätzlich im folgenden Hauptprozess nicht in den Ausstand treten, dies u.a. auch deshalb, weil sich das Verfahren über vorsorgliche Massnahmen während der Dauer oder vor Einleitung eines Hauptprozesses ganz wesentlich vom zugrundeliegenden Hauptprozess unterscheidet (SG GVP 1999 Nr. 53).