Alfred Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, AJP 1999, S. 567 ff.; Alfred Bühler, Die Stellung von Experten in der Gerichtsverfassung - insbesondere im Spannungsfeld zwischen Gericht und Anwaltschaft, SJZ 2009, S. 329 ff.). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Es genügt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 124 I 123 E. 3a; Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht, 3 Rz. 39).