Ferner sollte er Auskunft geben, ob das Gutachten von F. aus der Sicht eines ordentlichen Gutachterauftrags zu ergänzen sei (Beweisbeschluss Ziff. 1d). Das Bundespatentgericht war im Beschluss vom 8. Mai 2009 zum Schluss gekommen, DE 2222 sei in Berücksichtigung der DE OS 3333 (OS H.) nicht neu, weshalb dem Gutachter die Fragen vorgelegt werden, ob die Streitpatente neu in Berücksichtigung der OS H. sind, und soweit dies zutrifft, inwieweit sie in Berücksichtigung der OS H. auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (Beweisbeschluss Ziff. 1a und 1b).