Auch aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 8. Mai 2006 kann nicht ohne weiteres auf die Nichtigkeit der Streitpatente geschlossen werden, nachdem es in jenem Entscheid um DE 2222 geht und die Klägerin 1 im Massnahmeverfahren geltend machte, die Begründung des Bundespatentgerichts sei derart mangelhaft, dass sich aus dieser für die Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 1111 nichts ableiten lasse (Entscheid vom 23.06.2008 S. 10 E. I.12). Das Handelsgericht ordnete deshalb mit Beweisbeschluss vom 8. Juni 2009 zur Frage der Rechtsbeständigkeit der Streitpatente die Einholung eines Gutachtens an (vgl. BGE