Nachdem es vorliegend um den Nachweis und nicht lediglich um die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Nichtigkeit von EP 4444 und CH 1111 geht, kann das Gutachten von F. nicht ohne weiteres Grundlage für das vorliegende Urteil sein. Auch aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 8. Mai 2006 kann nicht ohne weiteres auf die Nichtigkeit der Streitpatente geschlossen werden, nachdem es in jenem Entscheid um DE 2222 geht und die Klägerin 1 im Massnahmeverfahren geltend machte, die Begründung des Bundespatentgerichts sei derart mangelhaft, dass sich aus dieser für die Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 1111 nichts ableiten lasse (Entscheid vom 23.06.2008 S. 10 E. I.12).