Bei dem im Rahmen des Massnahmeverfahrens (HG.2005.124-HGP) eingeholten Gutachten wurde der Experte F. darauf hingewiesen, dass es um die Erstattung einer gerichtlichen Kurzexpertise gehe, das Grundlage für die Glaubhaftmachung der entsprechenden Parteibehauptungen bilde (Entscheid Handelsgerichtspräsident vom 23.06.2008 S. 9 E. I.10). Nachdem es vorliegend um den Nachweis und nicht lediglich um die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Nichtigkeit von EP 4444 und CH 1111 geht, kann das Gutachten von F. nicht ohne weiteres Grundlage für das vorliegende Urteil sein.