a) Wie erwähnt, erstattete der Experte F. im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ein Kurzgutachten betreffend die Gültigkeit von CH 1111. Die Parteien hatten im Schriftenwechsel die Einholung einer Expertise beantragt. An Schranken hielten die Beklagten fest, aufgrund des Gutachtens von F. und des Beschlusses des Deutschen Bundespatentgerichts vom 8. Mai 2006 betreffend das Deutsche Patent DE 2222 sei die Nichtigkeit der Streitpatente nachgewiesen. Es sei deshalb für den Entscheid des Handelsgerichts kein neues Gutachten nötig. Die Klägerinnen beantragten an Schranken, es sei ein neues, umfassendes Gutachten einzuholen.