Nachdem die Beklagten widerklageweise die Nichtigkeit von EP 4444 und CH 1111 geltend machen, und sich im Massnahmeverfahren aufgrund des Kurzgutachtens von F. ergab, dass CH 1111 glaubhaft zufolge ungenügender Offenbarung und mangels erfinderischer Tätigkeit nichtig ist, ist zunächst die Frage der Gültigkeit von EP 4444 und CH 1111 zu prüfen. III. 1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 PatG bzw. Art. 83 EPÜ ist die Erfindung im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann. Die fehlende oder ungenügende Offenbarung der Erfindung in der Patentschrift ist ein Nichtigkeitsgrund