12 S. 6f. und S. 13). Nicht zutreffend sei auch die Behauptung der Klägerinnen, der Randanschlusskleber "E." sacke vor dem Abtrocknen nicht ab bzw. laufe nicht ab und sei deshalb eine Dichtmasse. "E." sei "fliessfähig" wie auch ein UHU-Alleskleber oder Zahnpasta, die man aus der Tube/Kartusche pressen könne; diese Eigenschaft, nicht "abzusacken" bzw. nicht "herunterzulaufen", mache jedoch aus einem Kleber offensichtlich keine Dichtmasse (Klageantwort Rz. 23 ff., Rz. 49 ff.). Die Beklagten machten zudem geltend, es bestehe ein Weiterbenutzungsrecht basierend auf I. 33, welches von der Beklagten 2 seit 1998 erfolgreich vertrieben werde (Klageantwort Rz. 117f.).