Die Beklagten bestritten eine Patentverletzung und hielten unter anderem fest, eine solche sei insbesondere schon deshalb nicht gegeben, wenn auf die Behauptungen der Klägerinnen, wonach Klebemassen und Dichtmassen fundamental verschieden seien, abgestellt werde, nachdem das angebliche Verletzungsprodukt "E." ein Randanschlusskleber und nicht eine Dichtungsmasse sei. Entgegen den Behauptungen der Klägerinnen ermögliche das Kriterium "Standfestigkeit" keine Unterscheidung zwischen Klebemassen und Dichtmassen (vgl. bekl.act. 3 S. 10f.; bekl.act. 12 S. 6f. und S. 13).