"E." sei einkomponentig (kläg.act. 59) und stelle eine Dispersion von Vinylpolymeren bzw. Polyacrylaten in einem wässrigen Medium dar. Schliesslich seien auch die weiteren Merkmale betreffend Gewichtsteile, flüchtige organische Verbindungen (VOC), selbstklebende Eigenschaft, Schälhaftung und Glasübergangstemperatur erfüllt (Klage Rz. 182 ff.). Ein Weiterbenutzungsrecht aufgrund einer Vorbenutzung durch das Produkt I. 33 bestehe nicht, nachdem dieses nicht die gleichen Merkmale aufweise wie EP 4444 (Klage Rz. 226 ff.). Insgesamt stelle somit die Herstellung der angegriffenen Dichtmasse "E." durch die Beklagte 2 und