5. Die Klage betreffend Patentverletzung stützt sich nunmehr ausschliesslich auf den schweizerischen Teil des EP 4444 (kläg.act. 8; vgl. Art. 72 Abs. 1 PatG; Klage Rz. 230). Die Klägerinnen machen geltend, bei dem von der Beklagten 1 vertriebenen lösungsmittelfreien, luftdichten "Randanschlusskleber" "E." (kläg.act. 17-19, insbesondere kläg.act. 18 S. 4 und 16) seien sämtliche Anspruchsmerkmale von EP 4444 vorhanden. Es liege somit eine identische Verletzung bzw. Nachmachung vor. Insbesondere handle es sich bei "E." um eine Dichtmasse mit einem entsprechenden Standvermögen (kläg.act. 58). "E." sei einkomponentig (kläg.act.