Während die Klägerinnen davon ausgehen, dass der Begriff Dichtmasse für den Fachmann eindeutig und hinreichend beschränkend ist, und dass Klebstoffe und Dichtmassen fundamental verschieden seien und sich nicht nur durch die Standfähigkeit unterscheiden würden, gehen die Beklagten davon aus, dass die Dichtmasse gemäss Klagepatent noch über weitere essenzielle Eigenschaften verfügen muss, um hinreichend abgegrenzt zu sein. Die Beklagte erhoben an Schranken den Einwand des unbestimmten Rechtsbegehren nicht mehr ausdrücklich, sondern brachten vor, die Streitpatente seien insbesondere wegen mangelnder Offenbarung nicht rechtsbeständig. Darauf wird im Folgenden zunächst einzugehen sein.