Der Frage, ob das klägerische Rechtsbegehren 1 genügend bestimmt ist, liegen verschiedene Auffassungen der Parteien betreffend die Abgrenzung zwischen Dichtmassen und Klebstoffen zugrunde. Während die Klägerinnen davon ausgehen, dass der Begriff Dichtmasse für den Fachmann eindeutig und hinreichend beschränkend ist, und dass Klebstoffe und Dichtmassen fundamental verschieden seien und sich nicht nur durch die Standfähigkeit unterscheiden würden, gehen die Beklagten davon aus, dass die Dichtmasse gemäss Klagepatent noch über weitere essenzielle Eigenschaften verfügen muss, um hinreichend abgegrenzt zu sein.