konkrete Ausführung sei wegen der Umgehungsgefahr nicht zumutbar. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Beklagten Parameter (z.B. VOC-Anteil, Tack, Glasübergangstemperatur, Schälhaftung) geringfügig variieren würden, so dass die Dichtmasse nach wie vor das Klagepatent verletzen, aber nicht mehr unter das Rechtsbegehren fallen würde (Klage Rz. 233f.; Replik Rz. 18; Duplik Rz. 12).