So seien insbesondere die Begriffe Dichtmasse und Standfestigkeit ohne Angabe eines Standfestigkeitswerts zu unbestimmt (Klageantwort Rz. 38 ff.). Die Klägerinnen hatten in der Klage (Rz. 230 ff.) Ausführungen zum klägerischen Rechtsbegehren 1 gemacht. Sie hielten insbesondere fest, der Begriff Dichtmasse habe für den Fachmann eine eindeutige und beschränkende Bedeutung. Eine Beschränkung des Unterlassungsbegehrens auf eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte