4. Die Beklagten machen geltend, das klägerische Rechtsbegehren 1 sei zu unbestimmt. Sie verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE vom 08.12.2004, sic! 2005, S. 208 ff., "Sammelhefter V"), wonach bei einem Unterlassungsbegehren die Verletzungsform als reale technische Handlung durch bestimmte Merkmale so zu umschreiben sei, dass es keiner Auslegung rechtlicher oder mehrdeutiger technischer Begriffe bedarf. Beim klägerischen Rechtsbegehren 1 fehle jegliche Konkretisierung des Verletzungsgegenstands. So seien insbesondere die Begriffe Dichtmasse und Standfestigkeit ohne Angabe eines Standfestigkeitswerts zu unbestimmt (Klageantwort Rz.