72 PatG (Klage Rz. 10, 13). Gemäss schriftlicher Bestätigung der gesetzlichen Revisionsstelle der Klägerin 1 bezahlt die Klägerin 2 der Klägerin 1 für die selbstklebende Dichtmasse B.-P. eine Lizenzgebühr von 5 % des jährlichen Nettoumsatzes (kläg.act. 16). Mit der Replik (Rz. 26 ff.) reichten die Klägerinnen eine von ihnen am 1. Februar 2006 unterzeichnete Bestätigung ein, wonach seit dem Jahre 2001 zwischen ihnen ein mündlicher Exklusivlizenzvertrag bestehe (kläg.act. 65). Gemäss Ziff.