3. Die Klägerinnen führten aus, im Massnahmeverfahren sei die Klägerin 1 als Inhaberin der Klagepatente als Gesuchstellerin aufgetreten. Im vorliegenden Verfahren trete zusätzlich die Klägerin 2, Schwestergesellschaft der Klägerin 1, als Klägerin im Hinblick auf die Schadenersatzklage gemäss klägerischem Rechtsbegehren 3 auf. Die Klägerin 2 berufe sich auf ihre Exklusivlizenz mit der Klägerin 1 und auf unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit Art. 72 PatG (Klage Rz. 10, 13).