b PatG von vorneherein nicht anwendbar, da es nicht um ein europäisches Patent geht. Wie erwähnt, liegt im rechtskräftig entschiedenen Massnahmeverfahren (HG.2005.124- HGP) bereits ein einlässlich begründetes Gutachten in Bezug auf die Gültigkeit von CH 1111 vor, und es ist - wie nachfolgend auszuführen sein wird - auf die Einholung eines Gutachten im vorliegenden Verfahren zu verzichten. Die Voraussetzungen für eine Sistierungen des Verfahrens sind damit nicht gegeben. Die Klägerinnen haben denn © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte