Wie aus den mit der nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 3. Juli 2009 eingereichten Unterlagen hervorgeht, ist das Einspruchsverfahren vor dem EPA betreffend EP 4444 noch hängig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einspruchsverfahren noch erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Art. 128 lit. b PatG bezieht sich auch auf Nichtigkeitsklagen gegen den schweizerischen Teil eines europäischen Patents, nicht aber gegen ein schweizerisches Patent. Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten betreffend CH 1111 ist Art. 128 lit. b PatG von vorneherein nicht anwendbar, da es nicht um ein europäisches Patent geht.