Sistierungsbegehrens beantragt. Wie erwähnt, wies der Handelsgerichtspräsident mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 das Sistierungsgesuch der Klägerinnen ab. Unter Hinweis auf die dort gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass eine Sistierung des Nichtigkeitsverfahrens nur bei Vorliegen triftiger Gründe und/oder bei einem innert Kürze absehbaren Nichtigkeitsurteil verfügt werden soll, ansonsten das Verfahren übermässig verzögert wird. Wie aus den mit der nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 3. Juli 2009 eingereichten Unterlagen hervorgeht, ist das Einspruchsverfahren vor dem EPA betreffend EP 4444 noch hängig.