1. Die vorliegende Patentverletzungsklage stützt sich auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 66 PatG. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestrittenermassen gegeben: Der Rechtsstreit zwischen den Parteien bezieht sich auf ein Erfindungspatent (Art. 15 Abs. 1 lit. c ZPO), und die Beklagte 1, welche die von der Beklagten 2 hergestellten, allenfalls patentverletzenden Produkte vertrieb, hat ihren Sitz im Kanton St. Gallen (Art. 3 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 GestG; vgl. Klage Rz. 2; Klageantwort Rz. 3). Unbestrittenermassen ist auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Widerklage gegeben (Art. 6 GestG; vgl. Klageantwort Rz. 4; Replik Rz. 2).