Gleichzeitig reichten sie als nachträgliche Eingabe im Sinne von Art. 164 ZPO ihre Stellungnahme inkl. Beilagen zur Verhandlung vor Bundespatentgericht vom 12. August 2009 ein und hielten fest, mittlerweile habe auch das Bundespatentgericht die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Entscheid der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts abgewiesen und die Nichtigkeit des korrespondierenden deutschen Gebrauchsmusters DE 5555 im Hinblick auf die DE OS 3333 (OS H.) bestätigt. Die schriftliche Begründung stehe noch aus. Die erwähnte Eingabe vom 21. August 2009 wurde den Klägerinnen am 24. August 2009 zur Kenntnis zugestellt. II.