Dass das Gericht dem Antrag der Klägerinnen hinsichtlich Person des Experten bzw. Expertenteams nicht gefolgt sei, sei kein Grund, die Leistung des Beweiskostenvorschusses zu verweigern. Die Klägerinnen hätten in ihrem Schreiben nicht gerügt, der Vorschuss sei ihnen zu Unrecht auferlegt worden. Nachdem die Nichtigkeit der Streitpatente mehrfach nachgewiesen sei, habe das Gericht ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zu entscheiden. Gleichzeitig reichten sie als nachträgliche Eingabe im Sinne von Art.